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In Bestandsgebäuden wird die Optimierung von Heizungsanlagen gefördert, die älter als zwei Jahre sind. Die Optimierung der Heizungsanlage kann auch für nicht in der BEG förderfähige Heizungsanlagen in Anspruch genommen werden.
Ab dem 21.09.2022 wird der Antragstellerkreis für die Heizungsoptimierung (HZO) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)) auf Gebäude mit bis zu 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden (NWG) auf höchstens 1.000m² beheizter Fläche, beschränkt.
Die Förderung der Heizungsoptimierung bei wassergeführten Heizungssystemen setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Sofern ein Heizungssystem nicht abgeglichen ist, muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren A oder B gemäß aktuellem Bestätigungsformular des hydraulischen Abgleichs sowie der zugehörigen Fachregel des Spitzenverbands der Gebäudetechnik „VdZ-Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V.“ (www.vdzev.de/broschueren/formulare-hydraulischer-abgleich) durchgeführt werden. In Nichtwohngebäuden ist der hydraulische Abgleich stets nach Verfahren B durchzuführen. Weiterhin ist bei luftheizenden Systemen in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen, dass die Luftvolumenströme gemäß den rechnerisch ermittelten Einstellwerten einreguliert wurden. Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung der Heizungsanlage in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen.
Zu den förderfähigen Maßnahmen zählen beispielsweise:
Förderfähige Wärmepumpen müssen gemäß BEG EM Nummer 5.3 f überwiegend (d. h. mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
Raumheizung, kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung, die Zuführung der Wärme in ein Gebäudenetz Bei Wärmepumpen mit Kühlfunktion muss die Wärmepumpe zu mehr als 50 Prozent der Wärmeerzeugung dienen.
Dies muss auf geeignete Art und Weise und für Dritte nachvollziehbar nachgewiesen werden können, z. B. durch eine Berechnung. Insbesondere für Wärmepumpen mit Kühlfunktion weisen wir darauf hin, dass ein entsprechender Nachweis für den Prüfungsfall (z. B. Unterlagen- oder Vor-Ort-Kontrolle) vorzuhalten ist.
Zudem muss gemäß BEG EM Nummer 5.3 mit der Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch des Gebäudes erhöht werden und der Einbau mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilsystems (inklusive Durchführung des hydraulischen Abgleichs) verbunden sein. Auch über die Einhaltung dieser Anforderungen sind Nachweise vorzuhalten.
Wird eine gas- oder ölbetriebene Heizungsanlage ausgetauscht, muss die alte Heizanlage fachgerecht demontiert und entsorgt werden, damit der Heizungs-Tausch-Bonus gewährt wird. Im Zuge einer Fachunternehmererklärung ist dies zu bestätigen. Die Entsorgung ist durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis zu belegen.
Gefördert wird die Errichtung von Kombinationen von Heizungssystemen, die jeweils auf der Nutzung von erneuerbaren Energien basieren (EE-Hybride). Darunter fallen Kombinationen zwischen Solarkollektoranlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen oder innovativer Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Eine Kombination mit gebäudenahen Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist nicht möglich. Die Anlagen sind so zu realisieren, dass die einzelnen Heizungssysteme, aus denen das EE-Hybrid-System kombiniert wird, die Anforderungen der Richtlinie BEG EM und den dazugehörigen Technischen Mindestanforderungen erfüllen.
Ja, eine „Kombination“ der BEG EM mit der BEG WG ist möglich. Dabei ist es wichtig, dass die Kosten einer über die BEG EM geförderten Maßnahme (z. B. Heizungsaustausch) nicht erneut im Rahmen der BEG WG/NWG als förderfähige Kosten geltend gemacht werden.
Zudem können die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde. In der Regel führt eine getrennte Förderung des Heizungsaustauschs über die BEG EM daher insgesamt nicht zu einer höheren Förderung.
Neubau:
Eine Kombination der BEG EM ist in Ausnahmefällen auch mit der BEG WG/NWG bei Neubau möglich. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn bei einem bestehenden Wohngebäude das Dachgeschoss ausgebaut wird und in diesem Zuge neue Wohneinheiten entstehen (BEG WG) oder wenn bei einem bestehenden Nichtwohngebäude eine Erweiterung um mehr als 50 Quadratmeter zusammenhängender Nettogrundfläche vorgenommen wird (BEG NWG).
Diese Vorhaben werden in der BEG WG/NWG als Neubau gefördert. In diesen Fällen können zusätzliche Maßnahmen am jeweiligen Bestandsgebäude in der BEG EM gefördert werden.
Bei Anträgen in der BEG WG/NWG bis einschließlich 20.04.2022 gilt ebenfalls: Die Vorteile für eine Effizienzhaus EE-Klasse in der BEG WG oder BEG NWG (Erhöhung der förderfähigen Kosten und der Förderquote) können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Einbau einer EE-Heizung bereits über die BEG EM gefördert wird / gefördert wurde.
Weitere technische Details finden Sie inden technischen FAQs zu BEG WG/NWG.
Weitere Informationen zu den Fördermöglichkeiten im Zuge eines Dachgeschossausbaus sind in der FAQ 3.18 aufgeführt.
Sanierungsmaßnahmen an einem Dachgeschoss können in den Programmen BEG EM oder BEG WG gefördert werden, wenn beispielsweise die Dämmung der Dachschrägen und die neu eingebauten Dachflächenfenster die technischen Mindestanforderungen der BEG EM erfüllen bzw. das Gebäude nach Umsetzung der Maßnahmen eine Effizienzhaus-Stufe erreicht. Wenn im ausgebauten Dachgeschoss neue Wohneinheiten entstehen, können diese nicht zusätzlich zu den bestehenden Wohneinheiten als Bemessungsgrundlage für die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten zugrunde gelegt werden. Die neuen Wohneinheiten können aber separat als Neubau gefördert werden. Dabei besteht die Möglichkeit, die beheizten Flächen des Dachgeschosses als Neubau getrennt zu bilanzieren und eine entsprechende Effizienzhaus-Stufe 40 NH zu erreichen. Weitere technische Details können den technischen FAQs zu BEG WG/NWG entnommen werden.
Beispiel: In einem Wohngebäude mit 10 bestehenden Wohneinheiten (WE) in dessen Dachgeschoss eine weitere WE ausgebaut werden soll, gibt es folgende Optionen:
Die energetischen Maßnahmen werden als Einzelmaßnahmen (EM) oder als Effizienzhaus (EH) in der Sanierung gefördert. Bei Umsetzung eines EH ist der Nachweis für das Gesamtgebäude (Bestand und Ausbau DG) zu führen. Als Bemessungsgrundlage gelten 10 WE.
Der Ausbau des Dachgeschosses bzw. die Schaffung einer neuen Wohneinheit wird als Effizienzhaus im Neubau gefördert. Der EH-Nachweis darf nur für das ausgebaute Dachgeschoss separat geführt werden. Als Bemessungsgrundlage gilt 1 WE. Dieses Vorgehen ist auch dann möglich, wenn der bestehende Gebäudeteil nicht mitsaniert wird.
Es erfolgt eine kombinierte Antragstellung für die Sanierung des bestehenden Gebäudeteils (als EM oder EH) und für die neue Wohneinheit im ausgebauten Dachgeschoss (als EH).
Bei Umsetzung eines Effizienzhauses darf der bestehende und der neue Gebäudeteil (Ausbau) jeweils getrennt bilanziert werden.
Alternativ kann eine Bilanzierung für das Gesamtgebäude für eine EH-Stufe erfolgen, der bei einer Sanierung und im Neubau gefördert wird (EH 40). Für den Gebäudeteil, der als Neubau gefördert wird, ist zudem die NH-Klasse verpflichtend.
Auf dieser Basis wird ein Antrag als Sanierung für 10 WE gestellt und ein Antrag als Neubau für 1 WE.
Ein Wohn- oder ein Nichtwohngebäude ist im Sinne der BEG ein Worst Performing Building (WPB), wenn es sich über einen gültigen Energieausweis oder alternativ über das Baujahr und den Sanierungszustand der Außenwand als solches qualifiziert.
Definition WPB über den Energieausweis
Definition WPB über Baujahr und Sanierungszustand der Außenwand:
Unabhängig von der Einstufung im Energieausweis ist ein Gebäude (Wohn- oder Nichtwohngebäude) ein WPB im Sinne der BEG, wenn das Baujahr des Gebäudes 1957 oder früher ist und mindestens 75 % der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert ist.
Als Baujahr gilt das Jahr der Baufertigstellung. Alternativ ist es zulässig, das Jahr des Bauantrags bzw. der Bauanzeige für die Bewertung zu nutzen, sofern das Gebäude dementsprechend fertiggestellt wurde.
Der Flächenanteil einer Außenwand gilt als unsaniert, wenn an dieser Wandfläche keine Maßnahmen umgesetzt wurden, die den U-Wert maßgeblich verbessert haben. Das Aufbringen einer Wärmedämmung nach dem 31.12.1983 gilt als energetische Sanierung, unabhängig von der Art und der Dicke der Dämmung.
Folgende Maßnahmen gelten nicht als energetische Sanierung:
Diese Definition des WPB für den WPB-Bonus wird in das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“ aufgenommen.
Erfolgt der Einkauf von Komponenten und Bauteilen nicht durch das ausführende Unternehmen, sondern durch die Bauenden, sind diese Kosten trotzdem förderfähig. Voraussetzung für die Förderzusage ist, dass die Bau- oder Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachunternehmen umgesetzt werden.
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Erreichbarkeit
Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag:
8.00 - 12.00 / 13.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr